§ 3 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte“ im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO).


Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft im Verein kann erworben werden von:


-    natürlichen Personen


-    juristischen Personen


-    Institutionen, Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts


und allen anderen, die zum Schutz unserer Kinder einen Beitrag leisten wollen.


Bei Minderjährigen ist trotz § 110 BGB die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.


Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.


Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Personen, die sich um die Aufgaben und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


Alle aktiven Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen, maximal bis zu steuerlich zulässigen Höchstsätzen.

Seite 3/8 zum Entwurf von 19.07.2011