§ 5 Beiträge

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der jährliche Beitrag

ist am 01. Juni (internationaler Kindertag) fällig.


Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in begründeten Fällen laufende Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen. Dieser Beschluss muss in den Vereinsakten dokumentiert und schriftlich anhand von Unterlagen begründet werden.


Mitglieder, die Ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb der gesetzlichen Fristen – auch ohne Verschulden – nicht nachgekommen sind, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Beirat. Bis zur Entrich- tung des angemahnten Betrages ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.


Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.



§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.


Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Eine Erstattung des Jahresbeitrags (zeitanteilig) anlässlich des Austritts erfolgt nicht.


Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder dieser Satzung trotz Abmahnung zuwiderhandeln, oder wenn sie das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigen. Über den Ausschluss entscheidet der Beirat, nachdem dem Betroffenen die Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden ist. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss, kann der Betroffenen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung, Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen.


Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Unterlagen und Gegenstände des Vereins, die sich im Besitz des Betreffenden befinden, unverzüglich an den Vorstand oder einen von Ihm beauftragten Dritten herauszugeben.

Seite 4/8 zum Entwurf von 19.07.2011