Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge müssen 1 Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand vorliegen. Die Aufnahme eines verspäteten Antrages auf der Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen. Im übrigen gelten die Bestimmungen für ordentliche Mitgliederversammlungen entsprechend.


Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordern.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


Bei der Wahl gilt diejenige / derjenige von mehreren Kandidatinnen / Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so erfolgt unter den beiden Kandidatinnen / Kandidaten mit dem höchsten Stimmenanteil eine Stichwahl. Gewählt ist diejenige / derjenige, die / der nunmehr die meisten Stimmen erhält. Bei der Wahl der Kassenprüferin / Kassenprüfer ist eine Listenwahl zulässig, wenn die Satzung jeweils mindestens zwei Personen vorsieht. Es können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen / Kandidaten gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Zahlen der zu Wählenden aus der Vorschlagsliste gewählt ist. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.


Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, mehr als ein Drittel der anwesenden Stimmen beantragt eine geheime Abstimmung.


§ 9 Vorstand, Beirat


Den Vorstand bilden:


-    die / der Vorsitzende
-    die / der stellvertretende Vorsitzende


Den Beirat bilden zusätzlich zu den o.g. Personen:


-    die Schatzmeisterin / Schatzmeister
-    und bis zu 4 Beisitzerinnen / Beisitzer


Seite 6/8 zum Entwurf von 19.07.2011