Die Wahl des Vorstandes und des Beirates erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstands- und Beiratsmitglieder bleiben zur Durchführung einer Neuwahl im Amt.


Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind die / der Vorsitzende, die / der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein je einzeln (Einzelvertretung).


Der Beirat beschließt in übertragender Zuständigkeit über:


-    die Aufstellung des Etats, Aufgaben und Gegenstände des täglichen Geschäftsverkehrs,

     Gegenstände in einem Volumen bis zu DM 5.000,00 und ab 01.01.2002 Euro 3.000,00.


-    Satzungsänderungen, die durch Hinweise aus dem zuständigen Finanzamt oder vom / von 

      Rechtspfleger(in) – Vereinsregister erforderlich werden.


-    die Änderung der Rechtsform und Verschmelzung, wobei solche Beschlüsse den Mit-

     gliedern schriftlich unter Versendung des Protokolls mitzuteilen sind unter dem

     Hinweis  auf die fristgebundene Anfechtungsmöglichkeit und dem daraus resultierenden

     Erfordernis zur Behandlung in der Mitgliederversammlung gem. § 8,8. Spiegelstrich dieser

     Satzung.


Der Beirat entscheidet dabei mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend ist. Zur Unterstützung des Beirats kann eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer bestellt werden. Sie / Er handelt im Auftrag des Vorstandes und ist somit vereinsrechtlich kein besonderer Vertreter i.S.d. § 30 BGB. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nehmen an den Vorstandsitzungen mit beratender Stimme teil.


Die Vorstands- und Beiratsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.


Vorstehende Regelung findet keine Anwendung, wenn mit höchstens zwei Vorstands- oder Beiratsmitgliedern Arbeitsbedingungen vereinbart worden sind, die die jeweils geltenden sozial- und steuerrechtlichen Voraussetzungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht übersteigen. Der Abschluss eines Anstellungsvertrages mit einem Vorstandsmitglied bedarf eines mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung.


Hauptamtliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter des Vereins dürfen dem Vorstand nicht angehören.


Seite 7/8 zum Entwurf von 19.07.2011